Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 06.05.2013 - 2 W 35/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,11327
OLG Hamburg, 06.05.2013 - 2 W 35/13 (https://dejure.org/2013,11327)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2013 - 2 W 35/13 (https://dejure.org/2013,11327)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Mai 2013 - 2 W 35/13 (https://dejure.org/2013,11327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 58 BGB, § 127 BGB
    Eingetragener Verein: Wirksamkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung per E-Mail

  • kanzlei.biz

    Wirksamkeit einer Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    E-Mail und Telefax wahren (satzungsgemäßes) Schriftformerfordernis!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Einladung zur Hauptversammlungen via Internet oder Fax

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail rechtlich wirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einladung zu der Mitgliederversammlung eines Vereins per E-Mail

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einladung zur Mitgliederversammlung per Brief, Fax oder E-Mail?

Besprechungen u.ä.

  • e-recht24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinsrecht: Reicht es aus, zur Mitgliederversammlung per E-Mail einzuladen?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands durch satzungsmäßige

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2013 - 2 W 35/13
    Die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i.S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz - z.B. in § 51 GmbHG - vorgeschriebene Schriftform i.S. des § 126 BGB zu behandeln ( vgl. BGH NJW-RR 1996, 866 f, 867 ).
  • BGH, 12.12.1985 - III ZR 200/84

    Rechtsfolgen einer schuldrechtlichen Unterhaltsvereinbarung zwischen Pflegesohn

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2013 - 2 W 35/13
    Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass auch mittels Telefax wie auch Fernschreiben oder Teletext schriftliche Erklärungen formgerecht abgegeben werden können (BGH NJW-RR 1986, 866).
  • OLG Hamm, 24.09.2015 - 27 W 104/15

    Schriftform in der Vereinssatzung - Email kann reichen

    1.) Der Senat nimmt inhaltlich vollständig auf die nachfolgend zitierten Ausführungen des OLG Hamburg im Beschluss vom 06.05.2013 - 2 W 35/13 (abgedruckt in Rpfleger 2013, 457 f., juris Rn.14 - 25) Bezug.
  • OLG Hamm, 04.10.2016 - 21 U 142/15

    E-Mail wahrt vereinbartes Schriftformerfordernis!

    Die sich aus dem Zusammentreffen der wechselseitigen Erklärungen ergebende Einigung ist formwirksam zustande gekommen, denn die telekommunikative Übermittlung der beiderseitigen Willenserklärungen per e-Mail war jedenfalls gem. § 127 II BGB ausreichend, um die gewillkürte Schriftform zu erfüllen (OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.03.2015, Az. 4 U 265/14, BeckRS 2016, 02467 = IBR 2016, 2472; OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2013, Az. 2 W 35/13, BeckRS 2013, 08576; MüKo/Einsele, BGB, 7. Aufl., § 127 Rn. 10-11).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2018 - 5 U 130/18

    Einstweilige Verfügung gegen verfassungsändernden Beschluss des Stiftungsrates

    Der Gedanke kann sowohl auf die Satzung einer Stiftung wie auch auf die Einladung zur Stiftungsratssitzung übertragen werden, weshalb bei vorgesehener Schriftform die Einladung per E-Mail genügt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06. Mai 2013 - 2 W 35/13 -, Rn. 18 ff, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2015 - I-27 W 104/15 -, Rn. 15, juris, beide für Einladung zur Mitgliederversammlung des Vereins).
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